Änderung im Bundesmeldegesetz: Übermittlung an Adressbuchverlage entfällt
Seit dem 10. Juli 2026 gilt eine Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG), die auch die bisherige Übermittlung von Meldedaten an Adressbuchverlage betrifft. Die bisherige Regelung des § 50 Abs. 3 BMG wurde aufgehoben. Damit entfällt die gesetzliche Grundlage, nach der Meldebehörden bestimmte Meldedaten volljähriger Personen an Adressbuchverlage übermitteln durften.
Infolgedessen besteht auch das bisherige Widerspruchsrecht gegen diese Datenübermittlung nicht mehr. Eine Übermittlungssperre für Adressbuchverlage ist daher nicht mehr erforderlich. Bereits bestehende Übermittlungssperren zu diesem Zweck werden aufgehoben.
Wichtig: Die Änderung betrifft ausschließlich die bisherige Datenübermittlung an Adressbuchverlage. Andere im Bundesmeldegesetz vorgesehene Übermittlungs- und Auskunftssperren bleiben hiervon unberührt und bestehen weiterhin.
Hintergrund der Änderung ist das Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern.
Veröffentlicht im Oktober 2026.
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