Gewerbeanmeldung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein).
Wenn eine bestehende Firma in eine neue Rechtsform geändert wird (zum Beispiel durch Gründung einer juristischen Person) ist in der Regel eine neue Anmeldung (bei gleichzeitiger Abmeldung der bisherigen Firma) notwendig. Die Gewerbebehörde berät Sie im Einzelfall gerne.
Die Bestätigung der Gewerbeanzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet.
Nähere Informationen zum Handwerk erteilt die Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 4, 80333 München Telefon 089/5119-0.
Gewerbeummeldung
Eine Ummeldung ist erforderlich wenn
Gewerbeabmeldung
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, muss das Gewerbe abgemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden. Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde verlegen, genügt eine Gewerbeummeldung.
Wann ist zu melden:
Wer muss melden:
Wie ist zu melden:
Gebührenrahmen
Sie können bei uns auch eine Zweitschrift der Gewerbebescheinigung beantragen. Die Gebühr beträgt 15 Euro. Schicken Sie uns Ihren Antrag bitte per E-Mail zusammen mit einer Kopie Ihres Ausweises. Sie erhalten die Zweitschrift per Post nach vorheriger Überweisung der Gebühr. Die Rechnung über 15 Euro senden wir Ihnen ebenfalls zu.
Gewerbeamt Poststraße 2 82178 Puchheim
089/80098-0 089/80098-222 Nachricht senden