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Kriterien zur Vergabe von Kita-Betreuungsplätzen

Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, besteht laut § 24 SGB VII ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder durch Tagespflege bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.

Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 24 SGB VII).

Eine Anmeldung bedeutet nicht, dass das Kind auch aufgenommen wird. So werden freie Plätze oft nach bestimmten Kriterien vergeben – insbesondere wenn der Bedarf das Angebot übersteigt. Kinder haben wohl nach Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung – aber nicht auf einen bestimmten Platz.

Allgemeine Kriterien

1. Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich nur Kindern mit Hauptwohnsitz in Puchheim offen. Ausnahmen in Einzelfällen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadtverwaltung.

2. Die Aufnahme in die Einrichtung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Plätze.

3. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Vergabe nach Dringlichkeitsstufen (diese ist schriftlich nachzuweisen) getroffen.

U3-Vergabe

1. Kinder, deren Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung zur Sicherung des Kindeswohls notwendig sind, haben bei der Vergabe Vorrang. Voraussetzung dafür sind entsprechende Informationen durch das Jugendamt.

2. Kinder, deren alleinerziehende Eltern berufstätig sind. Der Berufstätigkeit gleichgestellt ist ein Studium, eine Schul- und Berufsausbildung oder bewilligte Maßnahmen zur Wiedereingliederung.

3. Kinder mit höherem Lebensalter sind gegenüber Kindern mit niederem Lebensalter bevorrechtigt.

4. Kinder, deren Geschwister bereits in der jeweiligen Einrichtung aufgenommen sind, unter der Voraussetzung, dass das aufzunehmende Kind das für die Aufnahme notwendige Alter erreicht und das Geschwisterkind voraussichtlich das gesamte neue Kitajahr über der aufnehmenden Einrichtung angehört.

Der Nachweis über die Berufstätigkeit, Schulungen, Studien u. ä. ist schriftlich zu erbringen.

Ü3-Vergabe

1. Kinder, deren Bildung und Betreuung in einer Tageseinrichtung zur Sicherheit des Kindeswohls notwendig sind, haben bei der Vergabe Vorrang. Voraussetzung dafür sind entsprechende Informationen durch das Jugendamt.

2. Kinder mit höherem Lebensalter – speziell Kinder im Vorschulalter – sind Kindern mit niederem Lebensalter bevorrechtigt.

3. Kinder, deren alleinerziehender Elternteil berufstätig ist. Der Berufstätigkeit gleichgestellt ist ein Studium, eine Schul- und Berufsausbildung oder bewilligte Maßnahmen zur Wiedereingliederung.

4. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind. Der Berufstätigkeit gleichgestellt ist ein Studium, eine Schul- und Berufsausbildung oder bewilligte Maßnahmen zur Wiedereingliederung.

5. Kinder deren Geschwisterkinder bereits in der jeweiligen Einrichtung aufgenommen sind unter der Voraussetzung, dass das aufzunehmende Kind das für die Aufnahme notwendige Alter erreicht und das Geschwisterkind voraussichtlich das gesamte neue Kitajahr über der aufnehmenden Einrichtung angehört.

Der Nachweis über die Berufstätigkeit, Schulungen, Studien u. ä. ist schriftlich zu erbringen.

Der Aufnahme von U3-Kindern muss die Stadtverwaltung zustimmen.

Aufnahme von Kindern während des Kindergartenjahres

Werden nach der offiziellen Vergabe weitere Plätze in der Kita frei, bitten wir Sie, diese in Kooperation mit der Stadtverwaltung zu belegen – beachten Sie hierbei ebenfalls die Vergabekriterien.

Kinder, die neu mit Hauptwohnsitz in Puchheim zuziehen, können frühestens mit der verbindlichen melderechtlichen Anmeldung zum Hauptwohnsitz eine Zusage für einen Kita-Platz erhalten. Dem Nachweis der melderechtlichen Anmeldung steht die Vorlage eines beurkundeten Kaufvertrages über Wohnraum oder die Vorlage eines Mietvertrages gleich.

Wechsel zwischen den Kitas

Ein Wechsel von Kindern zwischen den Kinderbetreuungseinrichtungen soll mit Aufnahme von innerörtlichen Umzügen möglichst nicht erfolgen. Wollen die Eltern mit ihren Kindern die Kita wechseln, wird einem solchen Wunsch nur einmal und nur im Rahmen des Regelaufnahmeverfahrens entsprochen. Dies erfolgt in Kooperation mit der Stadtverwaltung.

Ausnahmen

Bei besonderen Härtefällen, die zu begründen sind und keine Präzedenzfälle darstellen, kann durch einstimmigen Beschluss der Kita-Träger und der Leitungen eine Ausnahme von dieser Richtlinie bewilligt werden.

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