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Gewerbesteuer

Die Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes in Verbindung mit dem Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Fälligkeit der Gewerbesteuer (normales Wirtschaftsjahr):

15.02./15.05./15.08./15.11. j. J.

Der Hebesatz (Gewerbesteuer) der Stadt Puchheim beträgt 350 Prozent. Gewerbesteuerbescheide können an einen Steuerberater bzw. an Drittpersonen zugestellt werden. Hierfür bedarf es einer Vollmacht. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Stadt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (auf Antrag) aus.

Gewerbesteuer - Allgemeines

  • Aufgrund der Steuererklärung des Gewerbebetriebes ermittelt das zuständige Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag
  • Der Gewerbetreibende sowie die Stadt erhalten jeweils einen Gewerbesteuermessbescheid vom Finanzamt
  • Berechnung der Gewerbesteuer: Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt = Gewerbesteuer
  • Die Stadt ist an die Festsetzung des Finanzamts gebunden und muss den Messbescheid dementsprechend vollziehen.
  • Ferner werden von der Stadt Vorauszahlungen für das laufende Jahr festgesetzt.
  • Einwendungen gegen den Messbescheid sind direkt an das Finanzamt zu richten

Anpassung der Vorauszahlungen

Für die Anpassung der Vorauszahlungen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt. Sobald das Finanzamt einen Grundlagenbescheid erlässt, erhalten Sie von uns den Folgebescheid. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen oder ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid keine aufschiebende Wirkung hat. Somit muss erst die Steuer entrichtet werden. Sollte dem Antrag/Einspruch stattgegeben werden, erhalten Sie die zu viel bezahlte Steuer zurück.

Einzugsermächtigung

Die Einzugsermächtigung für die Gewerbesteuer können Sie auf dem Formular-Server der Stadt Puchheim online ausfüllen.

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