Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken müssen (innerorts) die am Grundstück angrenzenden Gehwege von Schnee räumen und bei Glätte streuen. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt die Räum- und Streupflicht für einen 1,2 Meter breiten Rand der Straße. Die gleiche Verpflichtung trifft Eigentümer und Nutzungsberechtigte, deren Grundstücke mittelbar über die öffentliche Straße erschlossen werden (sogenannte Hinterlieger).
An Werktagen sind die Gehwege in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 08:00 und 20:00 Uhr zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streuarbeiten sind in diesem Zeitraum so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass keine Verkehrsbehinderungen entstehen.
Bei Glätte sind die Gehwege mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie z.B. Sand und Splitt zu streuen. Der Einsatz von Tausalz ist grundsätzlich verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dies gilt auch für gewerbliche Hausmeisterdienste. Tausalz ist nur ausnahmsweise bei besonderer Glättegefahr zulässig (beispielsweise bei Eisbildung an Treppen oder starken Steigungen).
Die Räum- und Streupflicht ist auch deshalb unbedingt zu beachten und zu erfüllen, da der zum Winterdienst verpflichtete Anlieger unter Umständen bei Unfällen haftet, die auf eine versäumte Räumpflicht zurückzuführen sind.
Der Bauhof der Stadt ist im Winter besonders gefordert, um die Straßen im Stadtgebiet rechtzeitig und möglichst umfassend zu räumen und zu streuen. Dabei ist er darauf angewiesen, dass genügend Straßenbreite für die Räumarbeiten vorhanden ist. Beim Parken von Fahrzeugen sollte deshalb immer darauf geachtet werden, dass Räum- und Streufahrzeuge ungehindert vorbeifahren können.
Bauhof Siemensstraße 7 82178 Puchheim
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