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Winterliche Sicherungspflichten der Bürger:innen in Puchheim

Immer wieder kommt es im Winter zu Fragen, wie, wann und für wen die Sicherungspflicht in Puchheim gilt. Das Ordnungsamt der Stadt weist deshalb darauf hin, dass folgende Regelungen zu beachten sind:

  • Die Eigentümer:innen bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken müssen (innerorts) die am Grundstück angrenzenden Gehwege von Schnee räumen und bei Glätte streuen. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt die Sicherungspflicht für einen 1,2 Meter breiten Rand der Straße. Die gleiche Verpflichtung trifft Eigentümer:innen und Nutzungsberechtigte, deren Grundstücke mittelbar über die öffentliche Straße erschlossen werden (sogenannte „Hinterlieger“).
  • An Werktagen sind die Gehwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streuarbeiten sind in diesem Zeitraum so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
  • Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass keine Verkehrsbehinderungen entstehen.
  • Bei Glätte sind die Gehwege mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie z.B. Sand und Splitt zu streuen.
  • Der Einsatz von Tausalz ist grundsätzlich verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dies gilt insbesondere auch für gewerbliche Hausmeisterdienste. Tausalz ist nur ausnahmsweise bei besonderer Glättegefahr zulässig (beispielsweise bei Eisbildung an Treppen oder starken Steigungen).

Die Räum- und Streupflicht ist auch deshalb unbedingt zu beachten und zu erfüllen, da der zum Winterdienst verpflichtete Anliegende unter Umständen bei Unfällen haftet, die auf eine versäumte Sicherungspflicht zurückzuführen sind. Die Standorte, an denen die Stadt Puchheim Streugut für Privatpersonen zur Verfügung stellt, finden Sie auf der Webseite der Stadt unter www.puchheim.de/raeum-und-streupflicht.

Der städtische Bauhof ist im Winter besonders gefordert, um die Straßen im Stadtgebiet rechtzeitig und möglichst umfassend zu räumen und zu streuen. Dabei ist er darauf angewiesen, dass genügend Straßenbreite für die Räumarbeiten vorhanden ist. Beim Parken von Fahrzeugen sollte deshalb immer darauf geachtet werden, dass Räum- und Streufahrzeuge ungehindert vorbeifahren können.

Veröffentlicht im Dezember 2023.

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