Endspurt bei der Abgabe der Grundsteuererklärungen – Hinweise des Finanzamts Fürstenfeldbruck

Wer? Bis zum 31. Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag 1. Ja-nuar 2022) von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben.

Wie? Die Grundsteuererklärungen können Sie entweder elektronisch über ELSTER – Ihr Online Finanzamt unter www.elster.de oder auf Papier abgeben. Die Vordrucke stehen Ihnen im Internet, im Finanzamt Fürstenfeldbruck, Münchner Straße 36, 82256 Fürstenfeldbruck oder bei Ihrer Kommune zur Verfügung.

Wo gibt es Hilfe? Bitte nutzen Sie nach Möglichkeit vor Ausfüllen der Formulare die Video-Ausfüllanleitungen unter www.grundsteuer.bayern.de – die Videos dauern jeweils nur circa 15 Minuten, die Zeit lohnt sich. Für weitergehende Fragen steht Ihnen gerne die Grundsteuer-Hotline unter Tel. 089/30700077 montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 16 Uhr zur Verfügung.

Um Fehler beim Ausfüllen der Grundsteuererklärung zu vermeiden, hat Amtsleiterin Daniela Ötvös vom Finanzamt Fürstenfeldbruck folgende Tipps:

  • Nutzen Sie für jedes Grundstück das Aktenzeichen, welches Sie in der Regel mit dem In-formationsschreiben im 1. Halbjahr mitgeteilt bekommen haben. Für jedes Aktenzeichen ist eine vollständige Grundsteuererklärung (Hauptvordruck und Anlage Grundstück bzw. Anlage Land- und Forstwirtschaft) abzugeben.
  • Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, ist keine Nutzfläche anzugeben. Die Grundsteuer berechnet sich hier nach der Wohnflächenverordnung. Zubehörräume (wie z.B. Kellerräume, Heizungsräume, …) bleiben außer Ansatz. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche.
  • Bei zu einer Wohneinheit gehörenden Garagen ist in fast allen Fällen ein Freibetrag von 50 m² vorgesehen. Für Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung, zu der sie gehören (z. B. Gartenhaus), gilt ein Freibetrag von 30 m². Diese Freibeträge müssen Sie auf der Anlage Grundstück berücksichtigen. Übersteigt jeweils die gesamte Nutzfläche nicht den genannten Freibetrag, tragen Sie bitte 0 m² ein. Beispiel: Garage 45 m² → Freibetrag 50 m² → Eintrag 0 m².
  • Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder zur Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) gehören. Auch Privatleute können unter die Grund-steuer A fallen (z. B. an einen Landwirt verpachtete Wiesen).

Weitere wichtige Informationen:

  • Sollten Sie bereits eine fehlerhafte Erklärung abgegeben haben, können Sie gegen die erhaltenen Bescheide innerhalb der Frist von einem Monat Einspruch einlegen. Sind aus Ihrer Sicht mehrere Bescheide falsch (z. B. Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), sind gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe erforderlich. Fällt Ihnen der Fehler erst nach Ablauf der Frist auf, müssen Sie dies Ihrem Finanzamt mitteilen und wird der Fehler zumindest für die Zukunft korrigiert.
  • Der ab dem 1. Januar 2025 zu zahlende Grundsteuerbetrag ergibt sich erst aus dem Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde, die im Jahr 2024 hierfür ihre Hebesätze neu festsetzen wird. Deshalb sind Vergleichsrechnungen mit den aktuellen Hebesätzen nicht sinnvoll.

Veröffentlicht im Dezember 2022. (Quelle: Veröffentlichung des Finanzamts Fürstenfeldbruck)

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