Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren, wohingegen die Vornamen dazu dienen verschiedene Familienmitglieder voneinander zu unterscheiden. Den Namensrechten anderer Länder liegen zum Teil völlig andere Namensformen zugrunde.Gemäß Art. 47 EGBGB kann jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und die nunmehr deutschem Namensrecht unterliegt, ihren Namen an die Strukturen des deutschen Rechts angleichen. Ein solcher Wechsel des Namensstatuts geschieht unter anderem durch die Einbürgerung.
Im Einzelnen sind folgende Angleichungsmöglichkeiten gegeben:
Wird ein Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung über die Angleichung dieses Namens nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.
Betrifft die Namensänderung auch Namen minderjähriger Kinder, so können die Eltern für ihre Kinder Anschlusserklärungen abgeben. Die genauen Voraussetzungen hierbei richten sich nach dem Alter der Kinder.
Die Angleichung von Namen an das deutsche Recht kann nur beim Standesamt erklärt werden. Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich. Unter Umständen wird eine geänderte Namensführung im früheren Heimatstaat nicht anerkannt. Daraus können sich im Einzelfall Schwierigkeiten im Rechtsverkehr ergeben.
Standesamt Stadt Puchheim Poststraße 2 82178 Puchheim
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