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Hinweise zum Rückschnitt von Überwuchs – Wenn privates Grün in Straßen und Gehwege ragt

Bald grünt und blüht es wieder allerorts, darum ist es wichtig, überhängende Bäume, Hecken und Sträucher an Straßen und Gehwegen noch vor der ersten Wachstumsperiode und vor Beginn der Vogelbrutzeit am 1. März zurückzuschneiden.

Gemäß Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dürfen Anpflanzungen an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Gerade auf Gehwegen sind Rad fahrende Kinder, Rollstuhlfahrende und Passant:innen mit Kinderwagen möglicherweise gezwungen, auf die Fahrbahn auszuweichen und werden dadurch gefährdet.

Bitte beachten Sie deshalb folgende Hinweise:

  • Schneiden Sie Bäume, Hecken und Sträucher an Straßen und Gehwegen so weit zurück, dass Fußgänger:innen und andere Verkehrsteilnehmende den ihnen zugedachten Verkehrsraum gefahrlos nutzen können. Auch Hecken, die zwar im unteren Bereich bis auf die Grundstücksgrenze zugeschnitten werden, aber im oberen Bereich in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen, stellen eine Verkehrsgefährdung dar und müssen zurückgeschnitten werden.
  • Beachten Sie auch das sogenannte „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümer:innen einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentlichen Verkehrsraum angrenzen. An Geh- und Radwegen ist deshalb immer eine Durchgangshöhe von 2,50 Metern freizuhalten; an Fahrbahnen eine Durchfahrtshöhe von 4,50 Metern.
  • Schneiden Sie auch den Überwuchs im Bereich von Straßenlampen und Verkehrsschildern so weit zurück, dass Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen können und die Verkehrs- und Straßenbeschilderungen einwandfrei zu erkennen sind.
  • Achten Sie darauf, dass bei Grundstücken im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich das Sichtdreieck freigehalten wird.

Als Grundstückseigentümer:in haften Sie für Unfälle und Schäden, die durch den Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer rechtzeitig überhängende Anpflanzungen entfernen. In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass Eigentümer:innen bzw. Nutzungsberechtigte die an ihren Grundstücken angrenzenden Gehwege bei Bedarf reinigen und von Gras und Unkraut befreien müssen.

Veröffentlicht im Januar 2023.

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