Der Umweltbeirat informiert – Rückschnitt von Hecken und Sträuchern
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis 30. September verboten, Hecken und Sträucher ganz abzusägen oder auf den Stock zu setzen, also auf circa 30 Zentimeter einzukürzen. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Gehölze und jedes Jahr aufs Neue. Sie soll brütende Vögel schützen. Ist sichergestellt, dass in der Hecke kein Vogelnest mit Eiern oder Jungvögeln versteckt ist, darf ein Form- bzw. Vitalschnitt auch über den Sommer gemacht werden. Um neben Vögeln auch Insekten zu schonen, empfiehlt es sich aber, den Formschnitt erst im Juli und dann auch nur zurückhaltend vorzunehmen. Grundsätzlich immer erlaubt ist ein Heckenschnitt, um die Verkehrssicherheit an öffentlichen Wegen und Flächen oder den Gewässerunterhalt zu gewährleisten oder wenn es sich um eine behördlich angeordnete Maßnahme handelt. Übrigens: Wer in den Monaten März bis September eine Hecke auf den Stock setzt oder beseitigt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Veröffentlicht im Februar 2025.
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